die Satzung

Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher e.V. (VR 3420) 

Die Satzung

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher e.V." und hat seinen Sitz in Stuttgart.

    Der Verein ist am 9. November 1978 in das Vereinsregister eingetragen worden.

    Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

2. Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange und Rechte der Nichtraucher, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Jugendpflege durch aufklärende, vorbeugende und erzieherische Maßnahmen gegen das Rauchen. Vorrangig in den Bemühungen ist der Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz, in Gaststätten, Cafés usw., sowie überall dort, wo mehrere Menschen im geschlossenen Raum zusammentreffen. Dabei geht der Verein davon aus, dass neben der Information über die Schädlichkeit des Rauchens die Aufwertung des Nichtrauchens für die Wirksamkeit der Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist. Der Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher e.V. wendet sich nicht gegen die Raucher, sondern setzt sich für die Rechte der Nichtraucher und die Förderung des Nichtrauchens ein.
  2. Im Rahmen seiner Möglichkeiten nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    • Information möglichst vieler Menschen, insbesondere Kinder und Jugendlicher über die Schädlichkeit des Rauchens.
    • Schaffung von Möglichkeiten vereinsunabhängiger rauchfreier Veranstaltungen.
    • Aktivierung und Unterstützung von Nichtrauchern zur Wahrnehmung ihrer im Grundgesetz, Artikel 2 Abs. 2 verbürgten Rechte auf körperliche Unversehrtheit.
    • Dem "Nichtrauchen" zu einem positiven Image zu verhelfen, damit es für Jugendliche erstrebenswert wird, Nichtraucher zu sein.
    • Zusammenarbeit mit anderen Nichtraucherorganisationen.

3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft des Vereins können ohne Unterschied des Wohnsitzes alle natürlichen und juristischen Personen, die mit den Vereinszielen übereinstimmen, erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt.
    2. Personen, die sich hervorragend um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
      1. Tod
      2. Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres geschehen kann.
      3. Ausschluss, der nur dann vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über einen etwaigen Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vor beiden Entscheidungen zu hören.

5. Finanzierung

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist zahlbar innerhalb des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres. Im übrigen sollen die Mittel für die Vereinszwecke durch freiwillige Beiträge, öffentliche Mittel, Spenden, Sammlungen und Veranstaltungen, die mit dem Zweck des Vereins in Einklang stehen und deren Reinerlös dem Verein zufällt, aufgebracht werden.

6. Organe des Vereins

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Ausschuss
    3. Der Vorstand

7. Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet.
    2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
    2. Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer
    3. Beschluss über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    5. Wahl der Rechnungsprüfer
    6. Satzungsänderungen
    7. Auflösung des Vereins
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen werden.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wahl findet in der Regel offen durch Handzeichen statt. Falls sich mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder für eine geheime Wahl entscheidet, hat die Wahl geheim stattzufinden. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    3. Über die Beschlüsse und den Ablauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    4. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat; wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8. Der Ausschuss

Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei Beisitzer an, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand kann von sich aus weitere aktive Mitglieder in den Ausschuss berufen. Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen. Dem Ausschuss obliegt weiterhin die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ergreifung aller Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele.

9. Der Vorstand

    1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    2. Der Vorstand besteht aus folgenden 4 Mitgliedern:

    - dem Vorsitzenden,
    - den 2 Stellvertretern,
    - dem Rechnungsführer

die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

    1. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
    3. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
    4. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

10. Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in einer, in der Regel am Ende des Geschäftsjahres, durchzuführenden Überprüfung der buchhalterischen Unterlagen. Die Mitgliederversammlung wird von ihnen über das Ergebnis informiert.

11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den "Ärztlichen Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V." in Eching, der das Vermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

© 1999-2010 Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher e.V.