| Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher
e.V. (VR 3420) Die Satzung
1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Aktionskreis Stuttgarter Nichtraucher e.V." und hat seinen
Sitz in Stuttgart.
Der Verein
ist am 9. November 1978 in das Vereinsregister eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr
ist mit dem Kalenderjahr identisch.
2. Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung
der Belange und Rechte der Nichtraucher, die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege und der Jugendpflege durch aufklärende, vorbeugende
und erzieherische Maßnahmen gegen das Rauchen. Vorrangig in den
Bemühungen ist der Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz, in
Gaststätten, Cafés usw., sowie überall dort, wo mehrere Menschen
im geschlossenen Raum zusammentreffen. Dabei geht der Verein davon
aus, dass neben der Information über die Schädlichkeit des Rauchens
die Aufwertung des Nichtrauchens für die Wirksamkeit der Maßnahmen
von entscheidender Bedeutung ist. Der Aktionskreis Stuttgarter
Nichtraucher e.V. wendet sich nicht gegen die Raucher, sondern
setzt sich für die Rechte der Nichtraucher und die Förderung des
Nichtrauchens ein.
- Im Rahmen seiner Möglichkeiten nimmt der Verein
folgende Aufgaben wahr:
- Information möglichst vieler Menschen, insbesondere Kinder
und Jugendlicher über die Schädlichkeit des Rauchens.
- Schaffung von Möglichkeiten vereinsunabhängiger
rauchfreier Veranstaltungen.
- Aktivierung und Unterstützung von Nichtrauchern
zur Wahrnehmung ihrer im Grundgesetz, Artikel 2 Abs. 2 verbürgten
Rechte auf körperliche Unversehrtheit.
- Dem "Nichtrauchen" zu einem positiven
Image zu verhelfen, damit es für Jugendliche erstrebenswert
wird, Nichtraucher zu sein.
- Zusammenarbeit mit anderen Nichtraucherorganisationen.
3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins können ohne Unterschied
des Wohnsitzes alle natürlichen und juristischen Personen, die
mit den Vereinszielen übereinstimmen, erwerben. Die Mitgliedschaft
wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand
beantragt.
- Personen, die sich hervorragend um die Aufgaben
und Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben dieselben Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber
nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres geschehen kann.
- Ausschluss, der nur dann vom Vorstand ausgesprochen
werden kann, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins
schädigt oder trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Beitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über einen etwaigen
Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Mitglied ist vor beiden Entscheidungen zu hören.
5. Finanzierung
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines
Jahresbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Er ist zahlbar innerhalb des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres.
Im übrigen sollen die Mittel für die Vereinszwecke durch freiwillige
Beiträge, öffentliche Mittel, Spenden, Sammlungen und Veranstaltungen,
die mit dem Zweck des Vereins in Einklang stehen und deren Reinerlös
dem Verein zufällt, aufgebracht werden.
6. Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Ausschuss
- Der Vorstand
7. Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und wird vom Vereinsvorsitzenden
geleitet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Wahl und Entlastung des Vorstandes und der
Beisitzer
- Beschluss über die Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens
4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand
schriftlich einberufen werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wahl
findet in der Regel offen durch Handzeichen statt. Falls sich
mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder für eine geheime
Wahl entscheidet, hat die Wahl geheim stattzufinden. Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse und den Ablauf der Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
- Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das
16. Lebensjahr vollendet hat; wählbar sind Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Der
Ausschuss
Dem Ausschuss
gehören die Vorstandsmitglieder und zwei Beisitzer an, die von
der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand kann von
sich aus weitere aktive Mitglieder in den Ausschuss berufen. Der
Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten
zu unterstützen. Dem Ausschuss obliegt weiterhin die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ergreifung aller Maßnahmen zur Erreichung
der Vereinsziele.
9. Der Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand besteht aus folgenden 5 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- den 2 Stellvertretern,
- dem Schriftführer und
- dem Rechnungsführer,
die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Er ist beschlussfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die
Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins
und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten.
- Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
10. Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in einer, in der Regel
am Ende des Geschäftsjahres, durchzuführenden Überprüfung der
buchhalterischen Unterlagen. Die Mitgliederversammlung wird von
ihnen über das Ergebnis informiert.
11. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den "Ärztlichen
Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V." in Eching, der
das Vermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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